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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 08. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen „POTSDAMER FC 1973 e.V.“ und hat seinen Sitz in Potsdam eingetragen.
(2) Der Verein erkennt die Statuten, Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Organe an. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportart Fußball. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Der Verein besteht aus einer Sektion Fußball, die einen selbständigen Haushalt führt.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus 1. den erwachsenen Mitgliedern a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. c) auswärtigen Mitgliedern d) fordernden Mitgliedern e) Ehrenmitgliedern 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet entgültig. Der Antragsteller hat nach 12 Monaten die Möglichkeit, sein Ersuchen zu wiederholen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate bis zum Halbjahr.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zugeben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. (7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und an den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von einer bis zu vier Wochen (2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss (Revisionskommission)
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission bzw. Revisor) e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit f) Genehmigung des Haushaltsplanes g) Satzungsänderungen h) Beschlussfassung über Anträge i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2 j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5 k) Ernennen von Ehrenmitgliedern nach § 12 l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen m) Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) 25 % der erwachsenen Mitglieder beantragt.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung auf dem Postweg oder E-Mail Versand. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 10 % der Stimmberechtigten dies beantragen. (6) Anträge können gestellt werden a) von jedem erwachsenen Mitglied nach § 4 (1) b) vom Vorstand (7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. (8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer zweidrittel Mehrheit bejaht wird. (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (2) Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Bevollmächtigung anderer Vereinsmitglieder ausgeübt werden. (3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) den Mannschaftsleitern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet, führt und überwacht die Tätigkeit des Vereins und gibt der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft ab.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Kassenwart Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn sich 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung aussprechen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 der Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung in der überarbeiteten Form ist von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16. Februar 2013 beschlossen worden.
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